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Schwellenwert / Geheimnisträger | Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) | Bundesratinitiative zum BDSG | Schonfrist BDSG 2001

Anhebung des Schwellenwertes / Berufsgeheimnisträger

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Am 22. August 2006 ist von der Bundesregierung das "Erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse inbesondere in der mittelständischen Wirtschaft" verkündet worden. Seit dem 23. August ist es in Kraft.
Darin wird der Schwellwert für die Bestellpflicht eines Datenschutzbeauftragten auf über neun Mitarbeiter angehoben.
Als zweite wichtige Änderung ist nun auch die Bestellung bei Berufsgeheimnisträgern (§ 30 AO, § 203 StGB) eindeutig geregelt, dass einer Bestellung nicht mehr im Wege steht.
Hinweis:
Falls kein Datenschutzbeauftragter bestellt ist, warum auch immer, entbindet dies die Geschäftsführung nicht von der Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen zum Datenschutz. Oder anders formuliert: Ohne DSB, fallen seine Aufgaben automatisch der Unternehmensleitung zu.
Unsere Pauschalen beginnen bei 50 €/Monat. Fragen Sie uns.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

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Der Bundestag hat am 29.6.2006 das Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zur Bekämpfung der Diskriminierung verabschiedet. Das Gesetz ist plangemäß am 1. August 2006 in Kraft getreten.

In der Diskussion war dieses Gesetz auch als Antidiskriminierungsgesetz (ADG) bekannt.

Das AGG sieht vor u.a., dass die Frist zur Klage (zwei Monate) durch abgelehnte Bewerber erst nach Kenntnisnahme der möglichen Diskriminierung anläuft. Da der Moment der Kenntnisnahme nicht vorher bekannt ist, empfiehlt es sich, Bewerberunterlagen und Entscheidungsgründe dauerhaft zu archivieren.

Analoge Problemstellungen ergeben sich grundsätzlich auch bei anderen Personalentscheidungen wie z.B. Beförderungen.

Aus Datenschutzgründen sollte der Zweck des Archivs möglichst genau definiert sein und der Bewerber ist auf den Sachverhalt hinzuweisen.
Eintrag bei Wikipedia Wikipedia)

Bundesratinitiative

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Die Initiative der Länder Niedersachsen und Hessen, die Bestellungspflichtgrenze für Datenschutzbeauftragte von derzeit "mehr als vier" auf "mehr als neunzehn" hochzusetzen, wurde vom Bundesrat zwar in der alten Legislaturperiode (Schröder II) verabschiedet, die neue Regierung (Merkel) steht dem Vorschlag aber negativ gegenüber.
(Quelle: BfDI ext.Link)

Hinweis:
Falls kein Datenschutzbeauftragter bestellt ist, warum auch immer, entbindet dies die Geschäftsführung nicht von der Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen zum Datenschutz. Oder anders formuliert: Ohne DSB, fallen seine Aufgaben automatisch der Unternehmensleitung zu.
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Schonfrist nach § 45 BDSG 2001 abgelaufen

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Am 23. Mai 2004 lief die Schonfirst zur Umstellung auf das neue Gesetz für bestehende Verarbeitungen aus.

Wohlgemerkt, der Gesetzestext spricht hier nur von " Erhebungen, Verarbeitungen oder Nutzungen (...)". Für alle anderen Forderungen des BDSG, wie namentlich die Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz, gab es nie eine Übergangsfrist!
(Quelle: Bundesrecht: BDSG ext.Link)

 

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