Kurzeinführung Datenschutz

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Definitionen | Datenschutz? | Gesetze | Aufgaben

Einige Definitionen

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Betroffener
Person, deren Daten verarbeitet werden.
personenbezogene Daten (pbD)
Daten, die den Betroffenen beschreiben oder Rückschlüsse auf ihn zulassen.
Recht auf "informationelle Selbstbestimmung"
Begriff des Bundesverfassungsgerichts: Das Recht des Betroffenen selbst über Preisgabe und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu entscheiden.
verantwortliche Stelle
Jeder Verarbeiter personenbezogener Daten, der dies nicht aus rein privaten Gründen vornimmt. Hierunter fallen auch Freiberufler, Vereine, etc.
Datenschutzbeauftragter (DSB)
Der DSB wirkt auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften hin und berät die Firmenleitung zur datenschutzkonformen Verarbeitungsregelungen.
Sperrung
Manchmal ist es unmöglich oder nicht rechtens ein Datum endgültig zu löschen. U.a. in diesem Fall wird die künftige Verwendung verboten.

Datenschutz?

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Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Volkszählungsurteil Wikipedia von 1983 den "Datenschutz" in den Rang eines Grundrechtes erhoben. Sauberer wäre der vom BVerfG verwandte Begriff der "informationellen Selbstbestimmung", der sich aber im Alltag nicht durchsetzen konnte.
Es geht hierbei ja nicht um den Schutz der Daten, sondern um den Schutz der durch die Daten beschriebenen Person. Dieser Betroffene soll dabei die freie Wahl haben, wem und für welche Zwecke er seine Daten preisgibt.

Die hauptsächlichen Regulatorien aus Sicht des Betroffenen sind:
  1. Vorabinformation durch das "Jedermannverzeichnis" nach § 4g II Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
  2. Entscheidung der Person für einen Anbieter
  3. Offenbarung (Erhebung) der Daten mit konkreter Information zum Zweck (§ 33 BDSG).
  4. Auskunft über gespeicherte Daten nach § 34 BDSG
  5. Korrekturen soweit die Daten unrichtig sind und
  6. Löschung oder Sperrung der Daten (gemäß § 35 BDSG)
  7. Im Problemfalle kann die zuständige Aufsichtsbeörde informiert werden und/oder
  8. zivilrechtliche (Schadensersatz) und/oder strafrechtliche Maßnahmen (Strafanzeige) ergriffen werden.

Gesetze

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Die Erfassung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist verboten, es sei denn es gibt eine entsprechende gesetzliche Erlaubnis. Leider gibt es hierfür kein einzelnes Gesetz (wie das Bundesdatenschutzgesetz BDSG) sondern viele verschiedene:
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Abschnitte 1,3,5,6
für Privatwirtschaft, Vereine, Freiberufler, ...
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Abschnitte 1,2,4,5,6
für Organe des Bundes
sechzehn Landesdatenschutzgesetze (LDSG)
für Organe im jeweiligen Landes (Land, Bezirk, Kreis, Stadt, Gemeinde)
zwei Datenschutzregelungen der Kirchen
für die evangelischen und katholischen Einrichtungen
Diese genannten Gesetze greifen aber subsidär (das bedeutet nachrangig) zu den Gesetzen und Vorschriften, die bestimmte Sachverhalte regeln. Ein paar Beispiele hierzu:
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Regelungen zur Telekommunikation (Telefonie, etc.)
Telemediengesetz (TMG)
Datenschutz bei Anbietern von Mediendiensten wie Websites
Sozialgesetzbücher (SGB)
Soziales Netz: Renten, Krankenkassen, Arbeitslosen, etc.
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
innerbetriebliches Verhältnis Arbeitgeber, ggf Betriebsrat und Arbeitnehmer
Eine Erlaubnis zur Verarbeitung personenbezogener Daten kann nun sein: Unabhängig von der Rechtsgrundlage greift jedoch immer die Datensparsamkeit gemäß § 3a BDSG. Danach dürfen nur die Daten verarbeitet werden die für den Zweck unbedingt erforderlich sind.

Aufgaben

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Die Aufgaben der verantwortlichen Stelle umfassen: Letztere sollen es der Aufsichtsbehörde ermöglichen, die Datenverarbeitung zu kontrollieren.

Hinweis:
Wann immer kein DSB bestellt ist, fallen diese Aufgaben automatisch und ohne Einschränkung der Geschäftsführung zu. Seit Sommer 2006 auch eindeutig im § 4g Abs. 2a BDSG.

 

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